Jeder hat das Recht auf Auskunft
Gemäss Artikel 8 des Datenschutzgesetzes (DSG) hat jede Person das Recht, den Inhaber einer Datensammlung um eine Auskunft über die gespeicherten Daten aufzufordern. Dies werden Sie tun.
Zuerst lesen Sie sich im Datenschutzgesetz in die Thematik Auskunftsrecht ein. Den Link dazu gibt's hier
Bevor Sie fortfahren, hier ein paar Regeln, die zwingend einzuhalten sind:
Halten Sie obige Regeln unbedingt ein, diese sind nicht zum Spass da!
Hier geht es darum, dass eine Firma/Organisation Ihre Anfrage als Privatperson bearbeiten soll und Sie resp. die Anfrage nicht als Bestandteil schulischen Unterrichts identifizierbar sind. Zumal Sie in der kurzen Zeit an dieser Schule wohl noch keine grossen Datenmenge angehäuft haben, von denen Sie nichts wissen (-:
Dann gehen Sie wie folgt vor:
Wenn Sie für die Anfrage der Datenauskunft einen eigenen Text oder eine andere Vorlage aus dem Internet verwenden, darf der Text auf keinen Fall eine Androhung des Rechtsweges bei Verweigerung/Verzug der Auskunft beinhalten!
Aus der Vorlage vom Bund darf die Passage:
Falls Sie nicht innerhalb der gesetzten Frist antworten oder falls Ihre Antwort unvollständig oder unrichtig ist, behalte ich mir die Möglichkeit vor, den Rechtsweg zu beschreiten.
auf keinen Fall verwendet werden.