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| - | =====6 Qualifikationsverfahren (QV)===== | ||
| - | ====Notenberechnung==== | ||
| - | Das Qualifikationsverfahren ist für beide Ausbildung im Grundsatz identisch. Es besteht aus | ||
| - | * individueller praktischer Arbeit (IPA). Diese Arbeit wird im Lehrbetrieb während 10 Arbeitstagen ausgeführt und wird zu 40% gewichtet; | ||
| - | * Schlussnote der Allgemeinbildung. Der ABU wird an der BFS erteilt und wird zu 20% gewichtet; | ||
| - | * Erfahrungsnote der erweiterten Grundkompetenzen. Die entsprechenden Module werden an der BFS erteilt. Deren Schnitt wird zu 10% gewichtet; | ||
| - | * Erfahrungsnote der beruflichen Kompetenzen. Die entsprechenden Module werden durch die BFS und die ÜK-Anbieter erteilt. Deren Schnitt wird zu 30% gewichtet; | ||
| - | Die Details sind in der jeweiligen BiVo geregelt.\\ | ||
| - | <WRAP group> | ||
| - | <WRAP half column> | ||
| - | ===Informatiker/ | ||
| - | {{: | ||
| - | {{ : | ||
| - | </ | ||
| - | <WRAP half column> | ||
| - | ===Mediamatiker/ | ||
| - | {{: | ||
| - | {{ : | ||
| - | </ | ||
| - | </ | ||
| - | Für **Lernende mit BMS** werden nur die IPA und die Erfahrungsnote der beruflichen Kompetenzen gewertet.\\ | ||
| - | ====Notenerhebung an der BFS==== | ||
| - | Die Notenerhebung der Module richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben von BiVo, BiPla, Ausführungsbestimmungen und RQV.\\ | ||
| - | Es gilt der Grundsatz, dass in einem Modul **ALLE Leistungsnachweise** zu erbringen sind, da die Modulnote Teil des QV ist. Fehlt eine Leistungsbeurteilung (LB), muss diese nachgeholt werden. Erfolgt dies nicht im Semester der Notenerhebung, | ||
| - | Wird der Nachprüfungstermin nicht wahrgenommen und/oder kein ärztliches Zeugnis vorgelegt, wird die **Note 1.0** erteilt.\\ | ||
| - | \\ | ||
| - | ===Bildungsverordnung=== | ||
| - | **Art. 14** Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule\\ | ||
| - | \(^1\) Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den erweiterten Grundkompetenzen, | ||
| - | \(^2\) Sie bewerten die Leistungen der Lernenden in den Modulen der Informatikkompetenzen / Mediamatikkompetenzen mit halben und ganzen Noten. Diese Noten fliessen ein in die Berechnung der **Erfahrungsnote** «Informatikkompetenzen» / «Mediamatikkompetenzen».\\ | ||
| - | \(^3\) Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen der Module der Informatikkompetenzen / Mediamatikkompetenzen wird durch die Kommission für Berufsentwicklung und Qualität sichergestellt.\\ | ||
| - | \\ | ||
| - | ===Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)=== | ||
| - | **§ 9.**\\ | ||
| - | \(^1\) Wer das Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die im **Prüfungsaufgebot** bezeichnete Stelle umgehend zu informieren.\\ | ||
| - | \(^2\) Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden **medizinische Gründe** geltend gemacht, ist ein **ärztliches Zeugnis** vorzulegen.\\ | ||
| - | \(^3\) Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.\\ | ||
| - | **§ 11.**\\ | ||
| - | \(^1\) Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt das ganze Qualifikationsverfahren als nicht bestanden.\\ | ||
| - | **§ 14.**\\ | ||
| - | \(^1\) Die Prüfungskommission kann, soweit nur Teile der Prüfung durch das Fehlverhalten betroffen sind, anstelle des Entscheids «nicht bestanden»: | ||
| - | a. auf Kosten der Kandidatinnen oder des Kandidaten in der laufenden oder nächstfolgenden Prüfungsperiode eine entsprechende **Nachprüfung anordnen**, oder\\ | ||
| - | b. entscheiden, | ||
| - | \(^2\) Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die Prüfungskommission die Umstände, insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und den Umfang des ordnungsgemäss absolvierten | ||
| - | Qualifikationsverfahrens.\\ | ||
| - | **§ 19.**\\ | ||
| - | \(^1\) Die Anbieter der beruflichen Grundbildung ermitteln die Erfahrungsnoten entsprechend der jeweiligen Bildungsverordnung. Die Semesterzeugnisnoten werden aufgrund von periodischen Leistungsbeurteilungen ermittelt.\\ | ||
| - | \(^2\) Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Prüfung aus wichtigen Gründen nicht absolvieren, | ||
| - | \(^3\) Für die Festlegung der Semesterzeugnisnote werden **nicht absolvierte Prüfungen** mit der **Note 1** bewertet, wenn für die Absenz kein wichtiger Grund vorlag. | ||
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| - | ====Wiederholung==== | ||
| - | Wird ein Modul mit **Pnab** bewertet, muss das Modul oder Teile davon wiederholt werden. Wiederholungen sind i.d.R. nach Abschluss der Lehrzeit zu erbringen. In Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb und unter Berücksichtigung organisatorischer und unterrichtsbezogener Aspekte kann dies im Einzelfall auch während der Lehrzeit erfolgen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag der/des Lernenden nötig.\\ | ||
| - | \\ | ||
| - | ===Bildungsverordnung=== | ||
| - | **Art. 20** Wiederholungen\\ | ||
| - | \(^1\) Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.\\ | ||
| - | \(^2\) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.\\ | ||
| - | \(^3\) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der «erweiterten Grundkompetenzen» in der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote | ||
| - | beibehalten. Wird der Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» nur | ||
| - | die neuen Noten.\\ | ||
| - | \(^4\) Bei einer ungenügenden Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» / «Mediamatikkompetenzen» gelten für die Wiederholung die folgenden Bestimmungen: | ||
| - | a. Ist das Mittel aus der Summe der Noten für die Module der Informatikkompetenzen / Mediamatikkompetenzen in der Berufsfachschule ungenügend, | ||
| - | b. Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so werden die bisherigen Noten beibehalten; | ||
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