LU05b - Bundesverfassung

Der Artikel 13 der Schweizer Bundesverfassung befasst sich mit dem Schutz der Privatsphäre und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er lautet wie folgt:

Art. 13 Schutz der Privatsphäre

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Dieser Artikel verankert das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten als Grundrecht und bildet somit eine wichtige Grundlage für den Datenschutz und die Wahrung der Privatsphärein der Schweiz. Er betont die Bedeutung des Schutzes vor dem Missbrauch persönlicher Daten und gewährleistet den Einzelnen bestimmte Rechte in Bezug auf ihre eigenen Daten.


Marcel Suter, Andre Probst

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  • Zuletzt geändert: 2024/03/28 14:07
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