LU05e - Zivilgesetzbuch

Das Zivilgesetzbuch ZGB ist zwar kein spezifisches Datenschutzgesetz, aber es enthält Bestimmungen, die im Bereich des Datenschutzes relevant sind. Insbesondere regelt das ZGB den Schutz der Persönlichkeit und die Verletzung der Privatsphäre.

Artikel 28 des ZGB schützt das Persönlichkeitsrecht und verbietet die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit. Dieser Artikel bildet die rechtliche Grundlage für den Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten einer Person. Eine widerrechtliche Verletzung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht oder missbräuchlich verwendet werden.

Darüber hinaus können auch andere Bestimmungen des ZGB im Zusammenhang mit Datenschutzfragen relevant sein. Beispielsweise kann das Vertragsrecht des ZGB bei der Regelung von Verträgen über die Datenverarbeitung und den Datenschutz zwischen verschiedenen Parteien Anwendung finden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das ZGB nicht das umfassende Regelwerk für den Datenschutz in der Schweiz ist. Die spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz sind hauptsächlich im Bundesgesetz über den Datenschutz und in dessen Verordnung enthalten. Das ZGB ergänzt den Datenschutz, indem es den allgemeinen Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre gewährleistet.


Marcel Suter, Andre Probst

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  • Zuletzt geändert: 2024/03/28 14:07
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