LU09c - Copyright

Das „Copyright“ wird im deutschsprachigen Raum „Recht zur Kopie“ genannt, ist aber kein eigenes Gesetz!

Das „Recht zur Kopie“ bezieht sich auf das Recht, eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes anzufertigen. Es ist ein wichtiger Aspekt des Urheberrechts und regelt, unter welchen Umständen und in welchem Umfang das Anfertigen von Kopien erlaubt ist.

Im Allgemeinen gilt, dass das Recht zur Kopie dem Urheber oder der Urheberin vorbehalten ist, da sie das ausschliessliche Recht haben, ihr Werk zu vervielfältigen. Das bedeutet, dass andere Personen ohne Genehmigung des Urhebers normalerweise nicht berechtigt sind, Kopien des Werkes anzufertigen.

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen, die das Recht zur Kopie regeln. In vielen Ländern gibt es beispielsweise Ausnahmen für den privaten Gebrauch, die es erlauben, Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes für den persönlichen Gebrauch anzufertigen, solange dies nicht zu kommerziellen Zwecken geschieht. Das kann beispielsweise das Anfertigen von Kopien von Musik oder Filmen für den eigenen Gebrauch umfassen. Siehe hier

Darüber hinaus gibt es auch Ausnahmen für das Zitatrecht, Bildungszwecke, wissenschaftliche Forschung und ähnliche Zwecke, die das Anfertigen von Kopien in bestimmten Fällen erlauben können. Diese Ausnahmen und Beschränkungen können je nach Land und Urheberrechtsgesetz unterschiedlich sein.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Recht zur Kopie nicht bedingungslos ist und dass das unerlaubte Anfertigen von Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann. Urheberrechtsverletzungen können rechtliche Konsequenzen haben, einschliesslich Schadensersatzforderungen und gerichtlichen Massnahmen.


Marcel Suter, Andre Probst

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  • Zuletzt geändert: 2024/03/28 14:07
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